Weiß-Rot Schirgiswalde
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sportverein „Weiß-Rot Schirgiswalde e.V.“und hat seinen Sitz in
Schirgiswalde. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bautzen eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist es in den Sportarten Fußball, Ski, Tischtennis, Schach, Volleyball und Frauengymnastik individuell und im Kollektiv Sport zu treiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und anzubieten. Die Anzahl der betriebenen Sportarten kann erweitert oder verringert werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in mehrere Abteilungen.
Jede Abteilung wird durch die Abteilungsleitung geführt, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf der Grundlage dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbständig regelt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person auf Antrag erwerben.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreter.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Abteilungsleitung bzw. der Vorstand . Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die Abteilungsleitung bzw. der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt kann nur zum Schluß des 1. bzw. 2. Halbjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Der Ausschluß eines ordentliches Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
-die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
-die Anordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane nicht befolgt,
-mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweifacher schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in ein Organ des Vereins gewählt werden.
Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Vereinsmitglied das Stimmrecht bei Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
-der Vorstand und Vereinsleitung,
-die Mitgliederversammlung,
-die Abteilungsleitungen.
§ 8 Vorstand und Vereinsleitung
Der Vorstand besteht aus
dem ersten Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie sollte in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden.
Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
Die Tagesordnung sollte enthalten :
Bericht des Vorstandes,
Bericht des Schatzmeisters,
Bericht der Revisionskommission,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des neuen Vorstandes und der Revisionskommission (bei Neuwahl),
Jahressportplan,
Finanzplan.
Ein Vereinsmitglied leitet die Versammlung.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehr-
heit. Der Beschluß über eine Vereinsauflösung bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
Außerordentliche Versammlungen finden auf begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder bei gewichtigen Gründen auf Vorstandsbeschluß statt.
Wenn es die Größe des Vereins erfordert, ist die Durchführung der Jahreshauptversammlung als
Delegiertenkonferenz statthaft.
Die o.g. Bestimmungen (außer Satzungsänderungen ) gelten für die Mitgliederversammlungen der
Abteilungen und deren Leitungen analog.
§ 10 Abteilungsleitungen
Die Abteilungsleitungen bestehen aus einem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister.
Die Abteilungen können weitere abteilungsbezogenen Festlegungen treffen.
§ 11 Revisioren
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder der Abteilungsleitungen sein.
Die Revisoren haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Satzungsämter des Vereines werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 13 Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz
Die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Porto, Telefon usw.
Der Vorstand ist ermächtigt diese Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten.
§14 Verzicht auf Aufwendungsersatz
Verzichtet der Inhaber eines Satzungsamtes oder Inhaber eines Dienstamtes auf die Auszahlung des ihm zustehenden Betrages erhält er eine Zuwendungsbestätigung des Vereines.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Schirgiswalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
09.03.2018 beschlossen worden.